Klassenelternschaft

Klassenelternschaft (KE) (§§ 88-90 NSchG)

Sie besteht aus den Erziehungsberechtigten aller Schülerinnen und Schüler einer Klasse. Bei Wahlen haben beide Elternteile zusammen für ein Kind eine Stimme.
Für die Dauer von 2 Schuljahren (01.08. - 31.07.) wählen alle Eltern der Klasse die Klassenelternvertreter.

  • 1 Vorsitzende(n )
  • 1 Stellvertreter/in
  • 3 Mitglieder für die Klassenkonferenz

Aufgaben der KE

  • berät alle die Klasse betreffenden Fragen
  • bereitet Entscheidungen für Fragen in anderen Gremien vor (Orientierungshilfe für Vertreter der KE)
  • wird vor wichtigen Entscheidungen, die die Klasse betreffen, von der Schulleiterin oder Klassenlehrerin gehört

Aufgaben des /der Vorsitzenden (§ 96 NSchG)

  • Bindeglied zu Eltern, Lehrern der Klasse
  • Vertretern der Eltern in Konferenzen und Ausschüssen
  • Mitgliedern des Schulelternrates
  • informiert über Beschlüsse, Bestimmungen, Ergebnisse der Konferenzen, Sitzungen des Schulelternrates
  • Vorbereitung, Einladung von Versammlungen
  • Ausführen von Beschlüssen der Klassenelternschaft(ist nicht an Beschlüsse der KE gebunden)

Aufgaben des /der Stellvertretenden

  • vertritt den Vorsitzenden bei Verhinderung

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